Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse

Die Krankenkassen übernehmen Fahrtkosten nur, wenn diese unbedingt notwendig sind. Neben Rettungsfahrten in ein Krankenhaus sind dies lediglich Krankentransporte, während denen eine ärztliche Betreuung bzw. eine bestimmte Einrichtung in einem Krankenwagen erforderlich ist, wie zum Beispiel ein Beatmungsgerät.

Ausnahmen mit vorheriger Genehmigung

Die Kosten für Transporte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder privatem Fahrzeug können unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen werden, wenn sie zu einer stationären Behandlung oder einer ambulanten Behandlung zur Vermeidung oder Verkürzung einer stationären Behandlung führen. Wichtig ist, dass diese Fahrten grundsätzlich vorher von der Kasse genehmigt worden sein müssen. Anschließend sind alle Quittungen bzw. Fahrscheine bei der Kasse einzureichen. Weitere Informationen zu diesem Thema sowie auf Wunsch eine persönliche Beratung zu Krankenfahrten mit dem Taxi erhalten Sie unter www.taxi-elberg.de/beratung-fuer-krankenfahrten.html.

Medizinisch notwendig

Als Grund für die Fahrt müssen zwingende medizinische Gründe vorliegen. Die Klinik muss die nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte sein, es sei denn ein medizinischer Grund rechtfertigt die Behandlung an einem weiter entfernten Ort. Weiterhin muss eine ärztliche Verordnung für einen Krankentransport vorliegen, einschließlich Begründung zur Wahl des jeweiligen Beförderungsmittels. Manche Krankenkassen zahlen nach vorheriger Genehmigung auch Fahrten zu wiederholenden ambulanten Behandlungen, z.B. Chemotherapie oder Dialyse, wenn die Patienten aufgrund der Krankheit nicht selbst fahren können. Auch schwerbehinderte Menschen mit einer attestierten außergewöhnlichen Gehbehinderung, dem Merkzeichen Bl oder H, oder der Pflegestufe 2 oder 3 können oft ihre Fahrtkosten zurückerhalten.

Weitere Informationen

  • Umlagesätze und Zusatzbeiträge sämtlicher Krankenkassen finden Sie auf www.jlohn.de

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